Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten, sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, nachfolgende Bedingungen:

  1. Unsere Angebote und Abschlüsse erfolgen hinsichtlich der Preise, der Menge und der Lieferzeit stets freibleibend. Lieferungsmöglichkeit müssen wir uns in allen Fällen vorbehalten. Lieferfrist wird gerechnet vom Tage des Eingangs der Auftragsbestätigung. Irgendwelche Betriebsstörungen, zu denen auch Roh- und Betriebsmaterialmangel infolge von Stockungen in der regelmäßigen Anlieferung der abgeschlossenen Mengen gehören, sowie ungenügende Zuteilung von Strom, Kraft- und Brennstoffen, Mobilmachung, Krieg oder Arbeitsmangel oder sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns zur völligen oder teilweisen Aufhebung der von uns übernommenen Lieferverpflichtungen. Wir haben die vorgenannten Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Eine von uns übernommene Lieferfrist wird im Falle solcher Störungen und Hindernisse angemessen verlängert. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen diesen Fällen oder bei verspäteter Lieferung aus anderen Gründen ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist.
  1. Anfragen werden ausschließlich nach Vorlage von Originalzeichnungen bearbeitet. Maße auf Telefaxanfragen sind oft schwer leserlich und können nicht als Grundlage für unsere Angebote verwendet werden.
  1. Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen, um für uns verbindlich zu sein, unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  1. Bestellungen müssen ausnahmslos in schriftlicher Form, mit kontrollierter Zeichnung, erfolgen. Liefertermine sind im vor hinein mit uns abzusprechen. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass die bestellten Artikel kein Urheber- oder Schutzrecht irgendwelcher Art verletzen und bei etwaiger Verletzung solcher Rechte allen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Bestellungen bitten wir die gewünschte Ausführung exakt anzugeben, damit eine schnellere Erledigung ohne Rückfrage erfolgen kann, ist nichts vorgeschrieben, so erfolgt die Lieferung in der meistgängigen Art.
  1. Die Auftragsbestätigung wird auf unserem Firmenpapier erstellt und an den Besteller zurückgesandt, dieser hat die Auftragsbestätigung firmenmäßig unterfertigt binnen zwei Arbeitstagen an uns zurück zu senden. Die Lieferfrist beginnt ab dem Tag des Einlangens der vom Besteller unterfertigten Auftragsbestätigung zu laufen.
  1. Unsere Preise werden in Euro angegeben und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  1. Preiserhöhungen der von uns zur Erzeugung benötigten Materialien sowie Lohnerhöhungen zwischen Abschluss und Lieferung berechtigen uns zu entsprechender Erhöhung der vereinbarten Preise.
  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb der auf der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsfrist. Bei Zielüberschreitung sind Zinsen, Provisionen und Kosten nach den Paragrafen § 456 UGB und § 458 UGB zu bezahlen. Bei Zahlung in Wechseln, behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten und aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Erhalten wir vor oder nach Vertragsabschluss ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Bestellers, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen oder den Abschluss zu kündigen, mit dem Recht auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen.
  1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.
  1. Annahmefrist: Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen.
  1. Annahmeverpflichtung: Der Lieferer hat in jedem Falle das Recht, bei auf Verlangen des Bestellers abgebrochenen und unterbrochenen Fertigungen, eine dem bislang getätigten Aufwand an Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten voll entsprechende Vergütung, sowie bei Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.
  1. Bei begründeten Einwendungen behalten wir uns vor, für nachweislich fehlerhafte Stücke kostenfrei Ersatz zu liefern. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art lehnen wir ab. Ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages kann auch bei begründeter Mängelrüge von dem Käufer nicht geltend gemacht werden. Für beigestellte Materialien, Werkzeuge und Hilfsstoffe übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung.
  1. Bei Sonderanfertigungen – z. B. Lieferung von Artikeln gemäß besonderen Ausführungswünschen des Bestellers oder bei Artikeln, für deren Abnahme ausschließlich der Besteller in Frage kommt bzw. bei denen er sich die Alleinannahme vorbehalten hat – behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
  1. Teillieferungen sind erlaubt. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine Beanstandung unmittelbar (telefonisch oder per E-Mail) anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.
  1. Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach vgl. DIN ISO 2768, Ausführung m (mittel) als vereinbart. Die Lieferung erfolgt entsprechend den für die Dreh- und Frästeileherstellung gültigen DIN-Normen. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit bei der Bestellung anzugeben und zu vereinbaren.
  1. Mängelhaftung: Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift der Paragrafen § 377 UGB und § 457 UGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Mängelrügen sind innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware und vor ihrer Verarbeitung oder Benutzung, soweit diese über die Untersuchung und Erprobung hinausgehen, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Möglichkeit der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Weiterverarbeitung oder Weiterbenutzung, jedoch spätestens 1 Monat nach Erhalt der Ware, gemeldet werden. Für Mängel, die ihre Ursache im fehlerhaften Grundmaterial haben, das bei der Verarbeitung durch uns als fehlerhaft noch nicht erkannt werden kann, übernehmen wir keine Haftung. Wir können nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistung durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns selbst als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Lohnfertigung/Lohnbearbeitung haften wir ausschließlich nur bis zur Höhe des von uns angebotenen Lohnpreises, nicht aber für Material und sonstige Kosten.
  1. Eigentumsvorbehalt:
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger, aus früheren Lieferungen stammender Forderungen, Eigentum des Lieferers. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.
    2. Die bezogene Ware darf der Abnehmer als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern, also beispielsweise nicht mehr nach Eintritt eines Vermögensfalles, insbesondere nach Zahlungseinstellung.
      1. Ist sie ihm dazu übergeben, so darf der Abnehmer die Vorbehaltsware im gleichen Rahmen auch be/verarbeiten oder zusammensetzen und die so entstandene neue Sache weiterveräußern.
    3. Darüber hinaus gehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich und abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.
    4. Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
    5. In den Fällen der Ziffer 18.2.1. gilt:
      1. Der Lieferer erwirbt Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert des mit seiner Lieferung geleisteten Beitrags zum Gesamtwert der neuen Sache entspricht.
      2. Veräußert der Abnehmer die neue Sache auf Kredit, so tritt er dem Lieferer schon hiermit seine künftige Forderung an seinen eigenen Abnehmer in dem entsprechenden Wertverhältnis ab, das zum Zeitpunkt dieser Veräußerung berechnet wird.
      3. Für diesen Fall verpflichtet sich, das gemäß Ziffer a) erworbene Miteigentum in seinem der Ziffer b) entsprechenden Verhältnis durch einen eigenen Eigentumsvorbehalt zu wahren.
  1. Ausschluss einer Übersicherung: Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung.
  1. Übertragbarkeit des Vertrages: Die beidseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen
  1. Der Besteller erwirbt durch Vergütung der Kosten oder Kostenteile für Werkzeuge kein Recht auf diese. Die Werkzeuge verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz.
  1. Anwendbares Recht, Erfüllung und Gerichtsstand: Für diese Geschäftsbedingungen zwischen uns und dem Bestellter gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrage – auch für Scheck – und Wechselverbindlichkeiten – ist Geinberg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, auch für Klagen aus Scheck und Wechsel, das Landesgericht Ried im Innkreis, Oberösterreich.
  1. Abweichungen von den vorstehenden Lieferbedingungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch dann, wenn das Bestellschreiben oder die Gegenbestätigung des Bestellers abweichende Bedingungen enthält.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download als PDF